1   Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Giraffenland“ und hat seinen Sitz in Löhne, im Kreis Herford. Die Eintragung soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen erfolgen.

2   Aufgabe und Zweck

Der Verein „Giraffenland“ hat die Aufgabe in Löhne ein Begegnungszentrum für Menschen jeden Alters zu unterhalten. Dieses Begegnungszentrum trägt den Namen „Giraffenland“.

Zu den Aufgaben des Vereins gehört es Angebote und Veranstaltungen zu organisieren, die folgende Ziele verfolgen:

  • Der christliche Glaube wird in regelmäßigen Angeboten vielfältig vermittelt und gefördert.
  • Die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wird altersgemäß gefördert.
  • Eltern erhalten pädagogische und praktische Unterstützung.
  • Erwachsene bilden sich in persönlichen Lebensbereichen fort.
  • Familien (von Kindern bis zu Senioren) treffen sich in verschiedenen Veranstaltungen.
  • Auf kulturelle und künstlerische Angebote wird besonderen Wert gelegt. Besucher werden angeleitet, diesbezüglich selbst tätig zu werden.
  • Die Begegnung von Menschen im „Giraffenland“ wird durch das Angebot eines Bistro-Cafés unterstützt.

Diese Ziele werden besonders durch folgende Schritte erreicht:

  • Unterhalt geeigneter Räumlichkeiten für das Begegnungszentrum.
  • Einstellung von Mitarbeitern, die für das regelmäßige Angebot verantwortlich sind.
  • Unterstützung der Mitarbeiter  durch Schulungen.
  • Finanzierung des Begegnungszentrums „Giraffenland“ durch vielfältige Aktivitäten.

3   Grundlage

Die Vereinsgründer sind Christen, deren Richtlinie die Bibel und das Vorbild des Lebens von Jesus Christus ist. Für Vorstandsmitglieder und Sprecher der Arbeitskreise ist diese Grundlage verbindlich.

4   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5   Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins werden durch Spenden und Zuschüsse erbracht. Außerdem können Mittel durch Verkauf erwirtschaftet werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  3. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder des Vereins sein dürfen, zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
  4. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Der Verein unterstützt auch andere mildtätige Werke. Im Falle eines erwirtschafteten Überschusses sollen hiervon 10% gespendet werden. Über Höhe von laufenden Spenden und die jeweiligen Empfänger entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich.
  6. Im Falle der Auflösung des Vereins werden alle zur Verfügung stehenden Mittel an den als gemeinnützig anerkannten Verein „Diospi Suyana“ gespendet. (Eingetragen beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer VR 3148 und registriert beim Finanzamt Darmstadt unter der Steuer Nr.: 07 250 5521 1 ).

6   Mitarbeiter

  1. Der Verein darf Mitarbeiter beschäftigen, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
  2. Angestellte Mitarbeiter werden gemäß ihres Vertrags entlohnt.
  3. Über die Beschäftigung von angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern entscheidet der Vorstand.
  4. Ein angestellter Mitarbeiter darf durch den Vorstand des Vereins nur eingestellt werden, wenn die Finanzierung der dadurch entstehenden Kosten sichergestellt ist.

7   Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können Personenvereinigungen, juristische oder natürliche Personen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Der Ausschluss kann mit einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung wegen Vernachlässigung der Pflichten oder Schädigung der Vereinsbelange ausgesprochen werden.
  5. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit, ohne Angabe von Gründen, beenden. Dazu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an den Vorstand ausreichend.
  6. Eine Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
  7. Die Mitglieder unterstützen den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen und fördern die Vereinsarbeit.
  8. Gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 entschieden.

8   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

9   Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn 30 % der Mitglieder einen begründeten Antrag stellen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung. Sie wird mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Finanzverwalters
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
  7. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
  8. Wahl der Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  10. Beschlussfassung über den Spendenzweck und die Spendenhöhe.

10   Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. Der/dem Vorsitzenden
  2. Der /dem 2. Vorsitzenden
  3. Der/ dem Finanzverwalter
  4. Der/ dem Schriftführer/in

Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB nach außen.

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für den Rest der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Geschäftsführer übertragen.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds währt von der Versammlung, in der es gewählt wurde bis zur Mitgliederversammlung zwei Jahre später.

Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von den Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.

Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er wird von einem beliebigen Mitglied des Vorstands formlos einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben bilden. Diese Arbeitskreise sind ihm allein verantwortlich.

11   Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

12   Kassenprüfer

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Vereins.

13   Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 18.11.2015 beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen in Kraft.

Löhne, den 18.11.2015